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Hinweis: Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an medizinische Fachkreise. Genannte Abrechnungspositionen sind unverbindliche Orientierungswerte; maßgeblich sind die jeweils gültigen nationalen Regelwerke. Keine Rechts- oder Abrechnungsberatung.
Das große Blutbild gehört zu den am häufigsten angeforderten Laborleistungen. Doch welche Kosten entstehen in Praxis und Klinik und wie unterscheiden sich Abrechnung und Vergütung? Der EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) regelt dabei die Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung. Für das große Blutbild ist im EBM die GOP 32122 (mechanisierter vollständiger Blutstatus) vorgesehen. Sie umfasst das maschinelle Blutbild einschließlich Leukozytendifferenzierung. Die Bewertung ist bundeseinheitlich festgelegt und liegt bei rund 1,10 Euro. Anders als persönlich-ärztliche Leistungen unterliegen Laborleistungen des Kapitels 32 keinem regionalen Punktwert, sondern festen Eurobeträgen.
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, das große Blutbild müsse aus mehreren Einzelziffern zusammengesetzt werden. Tatsächlich existiert mit der GOP 32122 eine eigenständige Ziffer; das kleine Blutbild allein wird über die GOP 32120 abgerechnet. Weitere Probleme entstehen, wenn das Laborbudget überschritten wird: Überschreitungen können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach sich ziehen. Für hausärztliche Praxen bedeutet das, dass Indikationsstellungen klar dokumentiert werden müssen, um Regressrisiken zu vermeiden.
Gerade im ambulanten Setting ist das Verständnis der EBM-Logik entscheidend, um sowohl medizinisch notwendige Diagnostik zu gewährleisten als auch wirtschaftlich sicher abzurechnen.
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Wichtig ist zudem die Indikationsstellung: Häufige Gründe für ein großes Blutbild sind Abklärung von Infekten (z. B. Leukopenie oder Leukozytose), Anämie, hämatologische Fragestellungen sowie onkologische Therapiekontrollen. Routinemäßige Anordnungen ohne klare Indikation können kritisch hinterfragt und in Wirtschaftlichkeitsprüfungen beanstandet werden.
Neben den Laborvergütungen entstehen in Praxen weitere Kosten: Blutabnahme durch medizinische Fachangestellte oder ärztliches Personal, Verbrauchsmaterialien wie Kanülen, Röhrchen und Handschuhe sowie mögliche Zusatzkosten bei Nachforderungen, wenn zunächst nur ein kleines Blutbild beauftragt und später ein Differential nachbestellt wird.
Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) regelt die Abrechnung medizinischer Leistungen bei Privatpatient:innen. Für das große Blutbild ist die Abrechnung hier eindeutiger festgelegt: Grundlage sind die Ziffern 3550 (Blutbild und Blutbildbestandteile) und 3551 (Differenzierung der Leukozyten, zusätzlich zu 3550). Für Laborleistungen des Abschnitts M gilt ein eingeschränkter Gebührenrahmen: Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen, der Höchstsatz beim 1,3-fachen des Einfachsatzes. Der bei persönlich-ärztlichen Leistungen mögliche Faktor bis 3,5 ist bei Laborleistungen nicht zulässig.
Beispiel:
Zusammen: 4,67 €
Mit dem für Laborleistungen zulässigen Höchstsatz (1,3-fach) ergibt sich ein Betrag von rund 6,07 €
Für die Praxis entscheidend ist eine transparente Kommunikation mit Privatpatient:innen. Manche Kostenträger hinterfragen die medizinische Notwendigkeit, insbesondere wenn Blutbilder routinemäßig erhoben werden. Eine saubere Indikationsdokumentation erleichtert hier die Argumentation.
Darüber hinaus profitieren Ärzt:innen von einer aktiven Patient:innenkommunikation: Wer den Nutzen (z. B. zur Abklärung von Symptomen) erläutert und gleichzeitig auf mögliche Überdiagnostik hinweist, schafft Transparenz und Vertrauen. Das kann auch Diskussionen mit Kostenträgern vorbeugen.
Die DRG (Diagnosis Related Groups) bilden die Grundlage der stationären Abrechnung in Deutschland. Sie fassen Krankenhausleistungen zu Fallpauschalen zusammen, in denen auch Laboruntersuchungen enthalten sind. Das bedeutet: Ein großes Blutbild wird im stationären Bereich nicht einzeln über GOÄ oder EBM abgerechnet, sondern ist Teil der DRG-Systematik. Die Kosten für Laborleistungen sind damit in den Fallpauschalen enthalten und werden nicht gesondert ausgewiesen.
Praktisch heißt das: Ob ein Patient zweimal oder zehnmal ein großes Blutbild erhält, hat auf die DRG-Vergütung in der Regel keinen direkten Einfluss. Entscheidend ist die Einbettung in den klinischen Behandlungspfad. Routinemäßige Laborkontrollen bei Infektionsdiagnostik, Sepsisverdacht oder perioperativer Betreuung gehören zum Standard.
Für Krankenhausleitungen ist es dennoch wichtig, die Anzahl der Blutbilder im Blick zu behalten. Hohe Volumina können erhebliche interne Laborkosten verursachen. Besonders in Bereichen wie der Intensivmedizin summieren sich die Proben schnell, weshalb eine enge Abstimmung zwischen Klinik, Labor und Controlling sinnvoll ist.
Zusätzlich rückt das interne Controlling stärker in den Fokus: Abteilungen werden zunehmend anhand von Kennzahlen verglichen. Hohe Blutbildvolumina ohne klinischen Zusatznutzen können Kostenblöcke erzeugen, die in Benchmarks auffallen. Ein gezielter Einsatz – insbesondere von Point of Care – ist daher auch eine Managementfrage.
Für das große Blutbild gibt es keine gesonderte Vergütung nach Ort der Leistungserbringung. EBM, GOÄ und DRG unterscheiden nicht zwischen Zentrallabor und Point of Care. Relevant sind allein die internen Kosten.
Im Zentrallabor sind die Laborkosten meist niedrig, da große Probenmengen automatisiert bearbeitet werden. Dafür entstehen Prozesskosten: Transport, Registrierung, Validierung und Rückmeldung. Diese können den eigentlichen Testpreis übersteigen.
Beim Point of Care liegen die Laborkosten pro Untersuchung höher, weil Geräte dezentral betrieben werden und Reagenzien teurer sind. Prozesskosten entfallen teilweise, da keine Transporte nötig sind und Ergebnisse sofort vorliegen. Der Nutzen entsteht nur, wenn die Zeitersparnis klinisch relevant ist.
Wichtig ist zudem die richtige Präanalytik: Für ein Blutbild wird in der Regel EDTA-Blut verwendet. Mehr zu Röhrchenwahl und möglichen Fehlerquellen lesen Sie hier.
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Allerdings erzeugt Point of Care (POCT) zusätzliche Aufwände: Qualitätssicherung, Schulung, Schnittstellen zu KIS und LIS sowie die Verantwortung für Dokumentation. Diese Kosten müssen in die Kalkulation einfließen.
Besonders relevant: Nach Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK) sind POCT-Geräte grundsätzlich zur Durchführung von internen und sofern technisch möglich, auch externen Qualitätskontrollen verpflichtet. Bei Unit-use-Systemen, die mit geschlossenen Einzelreagenzien arbeiten, entfällt die externe Qualitätskontrolle, stattdessen ist eine lückenlose interne Qualitätssicherung gefordert. Fehlende oder unzureichend dokumentierte Qualitätssicherung kann zu Problemen bei Aufsichtsprüfungen führen. Zudem entstehen Schulungskosten für das beteiligte Personal und IT-Aufwände für die Integration in bestehende Systeme.
Studien und Praxisberichte zeigen, dass POCT bei zeitkritischen Szenarien (z. B. Sepsisdiagnostik, Notaufnahme) Outcomes verbessern kann. Der wirtschaftliche Nutzen entsteht jedoch nur, wenn die Ergebnisse tatsächlich in Entscheidungsprozesse einfließen und Arbeitsabläufe angepasst sind (Goldstein et al., 2019).
Mehr zu den Normwerten und zur praktischen Interpretation des Blutbilds finden Sie in unseren Artikeln “Großes Blutbild Werte” und “Kleines Blutbild Werte”.
Das große Blutbild ist eine der häufigsten Laborleistungen und wird ambulant über die eigenständige EBM-Ziffer 32122 (mechanisierter vollständiger Blutstatus) abgerechnet. Die Vergütung ist bundeseinheitlich festgelegt und liegt bei rund 1,10 Euro. Für Praxen entscheidend: klare Indikationsstellung und Budgetkontrolle, um Regressrisiken zu vermeiden. Wer die EBM-Logik versteht und transparent mit Patient:innen kommuniziert, stellt nicht nur die medizinische Notwendigkeit sicher, sondern auch eine wirtschaftlich saubere Abrechnung.
Im ambulanten Setting wird das große Blutbild über die EBM-Ziffer 32122 (mechanisierter vollständiger Blutstatus) abgerechnet. Die Bewertung ist bundeseinheitlich festgelegt und liegt bei rund 1,10 Euro.
Das kleine Blutbild wird über die GOP 32120 abgerechnet, das große über die eigenständige GOP 32122 (mechanisierter vollständiger Blutstatus). Die Bewertung ist bundeseinheitlich festgelegt und liegt für das große Blutbild bei rund 1,10 Euro.
In der GOÄ wird das große Blutbild über die Ziffern 3550 (Blutbild) und 3551 (Leukozyten-Differenzierung) abgerechnet. Für Laborleistungen ist der Steigerungsfaktor auf höchstens das 1,3-fache begrenzt. Die Kosten liegen damit je nach Faktor bei rund 4,67 Euro (Einfachsatz) bis etwa 6,07 Euro (Höchstsatz).
Nein. Im stationären Bereich sind Laborleistungen wie das große Blutbild in den DRG-Fallpauschalen enthalten. Sie werden nicht einzeln berechnet, verursachen aber interne Laborkosten, die Kliniken im Blick behalten sollten.
Im Zentrallabor sind die Laborkosten pro Test niedriger, es entstehen jedoch zusätzliche Prozesskosten (Transport, Validierung). Am Point of Care liegen die Testkosten höher, dafür entfallen Transportwege und Ergebnisse stehen sofort zur Verfügung, was bei zeitkritischen Fällen entscheidend sein kann.
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